SATZUNG 

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Gewerbe- und Verkehrsverein Hude e.V.“. Der Verein wurde unter dem Namen „Gewerbe- und Verkehrsverein Hude e.V.“ am 16.03.1953 unter Nr. 1223 in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Oldenburg eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in 27798 Hude.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein ist die Interessenvertretung des Handels, Handwerks, der Industrie sowie der freien Berufe und Dienstleister in der Gemeinde Hude.

(2) Diese Aufgaben und Zwecke des Vereins sollen erfüllt werden durch:
a) Zusammenfassung der darauf gerichteten Einzelbestrebungen zu gemeinsamen Aktionen in der Zusammenarbeit mit der Gemeinde Hude und anderen Dienststellen der öffentlichen Verwaltung.
b) Mitwirkung bei der Verwirklichung der Zielsetzungen der Gemeinde Hude und des Landkreises Oldenburg zur Verbesserung der Gesamtstruktur, insbesondere Ausbau und Erhaltung bestehender und die Ansiedlung neuer Gewerbe- und Industriebetriebe.
c) Unterstützung aller Bestrebungen zur Verbesserung und zum Ausbau des Verkehrswesens, im Besonderen der Verkehrsverbindungen auf Straße und Schiene.
d) Ortsmarkierung durch Werbemittel aller Art sowie Aktionen.

(3) Der Verein ist gemeinnützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(5) Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes muss das Vereinsvermögen innerhalb der Gemeinde Hude für gemeinnützige karitative oder kulturelle Zwecke verwendet werden.

§ 3
Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind:
a) Natürliche Personen
b) Juristische Personen sowie
c) Personengesellschaften

(3) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung solche Mitglieder ernannt werden, die sich um die Ziele des Vereins besondere Verdienste erworben haben.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Annahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Annahme die Satzung an.

(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags muss dieser Antrag an die Mitgliederversammlung weitergegeben werden.

§ 5
Erlöschen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt (Kündigung) aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist der Zugang beim Vorstand maßgeblich.

(3) Mitglieder, die ihren Beitrag oder eine Umlage oder eine andere Forderung des Vereins über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, können auf Beschluss des Vorstandes unter den Voraussetzungen des §7, Ziffer 4, aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

(4) Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
– grobe Verstöße gegen Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie Nichtzahlung von Mitgliedsbeitrag, Umlagen sowie sonstigen Forderungen des Vereins. Vor der Beschlußnahme muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

(5) Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses des Vorstandes beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Sie haben das Recht, Verbesserungsvorschläge und Anregungen, die den Zielen des Vereins dienen, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Betätigung im Verein den Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten sowie den Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften zu dienen.

(4) Jedes Mitglied kann bei Erfüllung der in der Satzung niedergelegten Voraussetzungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand den Beitritt zu den vom Vorstand eingerichteten Arbeitskreisen beantragen.

(5) Jedes einzelne Mitglied hat in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig.

(6) Die Wahrnehmung von Vereinsämtern erfolgt ehrenamtlich.

(7) Mit dem Austritt, der Streichung von der Mitgliederliste oder dem Ausschluss erlöschen alle sich aus der Vereinszugehörigkeit resultierenden Rechte und Pflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung rückständiger Mitgliedsbeiträge oder Umlagen sowie weiterer Forderungen des Vereins bleibt hiervon unberührt.

§ 7
Beiträge, Umlagen
(1) Die Mitgliedsbeiträge und jeweiligen Umlagen sowie Entgelte für besondere Leistungen sind im Voraus zu entrichten. Die Erhebung von Umlagen erfolgt zweckgebunden zur Finanzierung einzelner Vorhaben.

(2) Die Mitgliederversammlung legt die Beiträge fest. Die Umlagen und sonstigen Entgelte werden nach Höhe und Personenkreis vom Vorstand festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Mitglieder, die den Beitrag oder die jeweilige Umlage über den Schluss des Vereinsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser schriftlicher Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a. der Vorstand
b. die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 9
Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem 3. Vorsitzenden
d) dem Kassenwart
e) dem Schriftführer/Pressesprecher

(2) Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder oder ihrer gesetzlichen Vertreter gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

(3) Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Amtsperiode des Vorstands beginnt mit dem Tag der Wahl bzw. Annahme des Amtes.

(4) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, wird aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmann berufen. Die Wahl erfolgt durch die im Zeitpunkt der Wahl im Amt befindlichen Vorstandsmitgliedern mit einfacher Mehrheit und bedarf der Zustimmung des Gewählten.

(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten. Intern wird geregelt, dass einer dieser beiden Vorstandsmitglieder der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende oder der 3. Vorsitzende sein muss.

(6) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu einzelnen, außerordentlichen Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 5.000 €, die nicht im Haushaltsentwurf enthalten sind, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(7) Der Vorstand kann zur Durchführung der ihm nach der Satzung obliegenden Aufgaben nach eigenem Ermessen Arbeitskreise bilden.

§ 10
Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Vorbereiten des Haushaltplanes, Erstellung des Jahresberichtes und der Buchführung
d) Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung von der Mitgliederliste und den Ausschluss von Mitgliedern
e) Berufung und Kontrolle der Arbeitskreise
f) Festsetzung der Umlage und Entgelte für besondere Leistungen des Vereins

§ 11
Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden, einberufen und geleitet werden.

(2) Die Mehrheit der Vorstandsmitglieder kann durch schriftlichen Antrag an den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung an den 2. oder 3. Vorsitzenden, eine Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen.

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Verhandlung und Beschlüsse ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Es ist vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

(4) Im Übrigen kann sich der amtierende Vorstand zu Beginn seiner Amtsperiode eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 12
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresbericht des Vorstandes
c) Entlastung des Vorstandes
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung bzw. des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschliessungsbeschluss des Vorstandes
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder sowie
h) Bestellung des Kassenprüfers unter Beachtung des § 17 der Satzung
i) Festlegung der Beiträge

§ 13
Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im I. Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung sowie Ort und Zeit einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

– Geschäftsbericht des Vorstandes
– Bericht des Kassenwartes
– Bericht des Kassenprüfers
– Entlastung des Vorstandes

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Einer Begründung bedarf es nicht.

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden oder nach Fristablauf eingehen, beschließt die Versammlung abschließend.

§ 14
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden, geleitet. Sind diese Vorstandsmitglieder nicht anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlleiter übertragen werden.

(2) Die Abstimmungen erfolgen offen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich oder geheim durchgeführt werden, wenn 1 / 4 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens 3 / 4 der Vereinsmitglieder erforderlich. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3 / 4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der sodann die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. In den übrigen Fällen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Versammlungsleiters.

(6) Über die Verhandlung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und von dem von der Versammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Das Protokoll muss folgende Feststellungen enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn dies auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 16
Arbeitskreise
(1) Zur Förderung der Vereinsziele und Unterstützung der Vorstandsarbeit können vom Vorstand Arbeitskreise gebildet werden. Die Arbeitskreise haben dem Vorstand über ihre Arbeit unaufgefordert zu berichten. Sie haben kein Entscheidungsrecht.

(2) Jedes Vereinsmitglied kann Mitglied dieser Arbeitskreise werden.

(3) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, an den jeweiligen Sitzungen der Arbeitskreisausschüsse teilzunehmen. Die Arbeitskreise sind dementsprechend verpflichtet, den Vorstand über Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung zu unterrichten.

§ 17
Kassenprüfer
(1) Es sind zwei Kassenprüfer zu bestellen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu wählen und bleiben bis zur Neuwahl der Kassenprüfer im Amt. Zwei Kassenprüfer dürfen zusammen nur für eine Wahlperiode gewählt werden. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, in angemessenen Zeitabständen, insbesondere vor jeder Jahreshauptversammlung, die Kassen- und Buchführung des Kassenwartes zu prüfen. Die Prüfung und die Feststellungen sind durch Unterschrift unter Angabe des Datums zu vermerken.

§ 18
Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer satzungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3 / 4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende sowie der 2 und 3. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Rechte und Pflichte der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidatoren (§47ff. BGB).

(3) Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen ist gemäß § 2 (6) der Satzung für karitative oder kulturelle Zwecke innerhalb der Gemeinde Hude zu verwenden.

(4) Die vorstehenden Bedingungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

G+V/SK/29042014